Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 deutlich gemacht, dass der Beschluss der Stadt Volkach im Jahr 2015, mit welchem das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative „Keine städtischen Gelder für die Umgehung Volkach/Gaibach“ abgelehnt wurde, offensichtlich rechtswidrig war und schnellstmöglich erneut über die Zulassung des Bürgerbegehrens entschieden werden müsse.
Zur Begründung hatte die Stadt damals im schriftlichen Ablehnungsbescheid sinngemäß angegeben, dass das Bürgerbegehren zwar formell und materiell rechtmäßig sei, aber dennoch nicht zugelassen werde, da man sich nicht auf einen Termin für den Bürgerentscheid habe einigen können.
Gegen diesen Bescheid haben die Vertreter des Bürgerbegehrens, vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg erhoben.
Richter Emmert teilte in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung der Kläger und erklärte, dass die Voraussetzungen für die Zulassung eines Bürgerbegehrens in Art. 18 a der Bayerischen Gemeindeordnung ganz klar geregelt seien. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Bürgerbegehren zwingend zuzulassen. Der Stadt verbleibt darüber hinaus kein Ermessensspielraum (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Anlage).
Mit dem Bürgerbegehren wird das Ziel verfolgt, dass die Stadt Volkach es unterlässt, eine Sonderbaulastvereinbarung mit dem Freistaat Bayern über den Bau einer Staatsstraße (Ortsumgehung Volkach/Gaibach) abzuschließen. Im Klageverfahren hat die Stadt Volkach Ablehnungsgründe nachgeschoben und durch ihren Rechtsvertreter erklären lassen, die Formulierung im Bürgerbegehren verstoße gegen das Irreführungsverbot. In der Begründung zum Bürgerbegehren hieß es unter anderem:
„Nach einem bestehenden Beschluss des Stadtrates beabsichtigt die Stadt Volkach, als Bauträger der Ortsumgehungsstraße um Volkach und Gaibach, einer Staatsstraße, aufzutreten und die Kosten in Form einer Sonderbaulast zu übernehmen. Bau und Finanzierung von Staatsstraßen sind jedoch ausschließlich Aufgabe des Freistaates Bayern und nicht einer Kommune wie der Stadt Volkach. Der Haushalt der Stadt Volkach würde durch diese Sonderbaulast in nicht abschätzbarer Millionenhöhe belastet werden. Die Höhe der Forderung ist ungewiss.“
Auch im Hinblick auf die Formulierung hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Klägern Recht gegeben und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliege. Nach der Kompetenzverteilung in Art. 41, 42 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz sei Bau und Finanzierung einer Staatsstraße tatsächlich ausschließlich Aufgabe des Freistaates und nicht einer Kommune. Auch die Formulierungen „in nicht abschätzbarer Millionenhöhe“ und „Höhe der Forderung ist ungewiss“ seien nicht irreführend, zumal die Baukosten derzeit betragsmäßig allenfalls schätzbar seien, aber noch nicht feststehen. Ohne feststehende Baukosten könne jedoch nicht bestimmt werden, wie sich eine prozentuale Förderung durch den Freistaat betragsmäßig auswirke (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Anlage).
In der mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Klägern und der Stadt Volkach ein Vergleich abgeschlossen, welcher die Verpflichtung beinhaltet, dass die Stadt Volkach erneut in der Sitzung im September 2017 über die Zulassung des Bürgerbegehrens entscheidet. Sollte wieder keine positive Entscheidung durch den Stadtrat erfolgen, können die Kläger diesen Vergleich widerrufen und das Verfahren fortführen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Anlage).
„Es bleibt zu hoffen, dass sich der Stadtrat bei seiner erneuten Entscheidung im September an Recht und Gesetz hält und nicht erneut die Rechte der Bürger der Stadt Volkach in grober Weise missachtet“, so Rechtsanwältin Schilling, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB.
Würzburg, 01.08.2017
gez. RAin Anja Schilling/Fachanwältin für Verwaltungsrecht