KLIMA, NATUR UND UMWELT

Natur und Umwelt Baumann Rechtsanwälte Würzburg Leipzig

Das nationale, europäische und internationale Umweltrecht bildet einen wichtigen Teil unserer täglichen Praxis, in der wir sowohl mit den jeweiligen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen als auch den technischen und naturwissenschaftlichen Fragestellungen vertraut sind. Dabei verstehen wir uns als Anwälte für Mensch und Natur und kämpfen für diese mit hohem Engagement.

Wir beraten und vertreten Kommunen, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen zu allen Rechtsfragen des Umweltschutzes, z. B. in den Bereichen Abfallrecht, Altlastenrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht, insbesondere Luftreinhaltungsrecht.

Im täglichen Leben vieler Menschen spielt die Belastung durch Lärm leider eine erhebliche Rolle und ist Grund für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder erhebliche Belästigungen. Der Lärmschutz ist inzwischen eine sehr differenzierte Materie, aufgegliedert je nach Lärmursachen (Industrie, Gewerbe, Straßenverkehr, Luftverkehr etc.). Hier bieten wir Ihnen neben unserer rechtlichen Expertise auch spezialisierte Kenntnisse hinsichtlich der zugrundeliegenden lärmphysikalischen und lärmmedizinischen Fragen.

Die Partner der Kanzlei sind im Bereich von Luftreinhaltung und Lärmschutz ehrenamtlich engagiert und pflegen enge Kontakte zu Sachverständigen und Verbänden.

Über hoch spezialisierte Kenntnisse verfügen wir auch in den Bereichen Natur- und Artenschutzrecht, Tierschutzrecht, Umweltstrafrecht sowie dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Abfallrecht

Das Abfallrecht als Teilgebiet des Umweltrechts enthält Regelungen für die Behandlung, den Transport und die Entsorgung sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen. Das Abfallrecht ist in Deutschland auf Bundesebene vor allem durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt, unterliegt aber einem erheblichen Einfluss des Europarechts. Wir sind sowohl mit dem zugrundeliegenden Rechtsrahmen als auch mit den speziellen technischen Fragen vertraut.

Altlastenrecht

Nach der Legaldefinition im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten Altablagerungen und Altstandorte, wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Das Vorgehen bei Altlasten richtet sich ausschließlich nach dem Bodenschutzrecht. Dabei ist zu beachten, dass eine etwaige Sanierungspflicht nicht nur den Verursacher, sondern auch den Grundstückseigentümer treffen kann und zwar unabhängig davon, ob er die Gefahrensituation mitverursacht hat.

Zudem kommen im Falle von Altlasten zivilrechtliche Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel nach Grundstückskauf und aus unerlaubter Handlung in Betracht.

Verfahren im Altlastenrecht zeichnen sich durch eine lange Zeitdauer aus und bergen für die Betroffenen von Erkundungs- und Sanierungsanordnungen teilweise existenzbedrohende finanzielle Risiken. Ein frühzeitiges Reagieren und kompetente Beratung und Begleitung der Verfahren ist angeraten. Dies können wir Ihnen bieten.

Bodenschutzrecht

Das Bodenschutzrecht enthält Vorschriften, die der Abwehr und Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen dienen. Dabei zielt das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) darauf ab, nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Praktische Anwendung findet das Bodenschutzrecht vor allem im Rahmen der Sanierung von Bodenkontaminationen im Zusammenhang mit Altlasten, spielt aber auch in Verfahren der Infrastrukturplanung und der Anlagenzulassung eine erhebliche Rolle.

Mit Sanierungsfällen verfügen wir über langjährige Erfahrungen, insbesondere mit einvernehmlichen Lösungen durch vertragliche Vereinbarungen. Vor allem auch mit der Organisation großer Altlastensanierungsfälle, inklusive städtebaulicher und -planerischer Regelungen waren und sind wir befasst.

Lärmschutzrecht

Das Lärmschutzrecht hat die Aufgabe, das Wohlbefinden von Menschen und Tieren in Bezug auf Lärm sicherzustellen. Die Maßnahmen der Lärmbekämpfung betreffen dabei schwerpunktmäßig den Schutz vor Umgebungslärm (Fluglärm, Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm), Sportlärm, Freizeitlärm und der allgemeinen Ruhestörung. Zugleich spielt der Schutz vor Lärm in Verfahren der Infrastrukturplanung und der Anlagenzulassung eine häufig dominierende Rolle. Ganz besondere Problemlagen ergeben sich bei bestandskräftig zugelassenen Eisenbahnstrecken, Straßen und Flugplätzen.

Die für die verschiedenen Lärmarten geltenden Regelungen sind kompliziert und erfordern sowohl hohe juristische als auch hohe fachtechnische Kenntnisse. Unsere Kanzlei ist auf Lärmfragen spezialisiert und mit allen Lärmarten und auftretenden Situationen vertraut. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich durch jahrelange Erfahrungen besondere Kenntnisse auch der Lärmphysik und der Lärmmedizin angeeignet. Zugleich gewährleistet unser Pool an Sachverständigen eine kompetente fachgutachterliche Begleitung der Anliegen unserer Mandanten.

Luftreinhaltungsrecht

Ziel der Luftreinhaltung ist die nachhaltige Sicherstellung guter Luftqualität, wobei Maßnahmen zur Luftreinhaltung einer Luftverschmutzung entgegenwirken oder diese erst gar nicht entstehen lassen sollen. Für die Luftreinhaltung von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Überwachung und Verbesserung der Luftqualität sowie in Bezug auf die Begrenzung industrieller Emissionen die Technische Anleitung Luft (TA-Luft). Für die Aufstellung der Luftreinhaltepläne sind in erster Linie die Städte und Gemeinden zuständig. Wir begleiten die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und überprüfen erstellte Pläne auf Rechtskonformität. Zugleich sind wir mit den sich stellenden Rechtsschutzfragen eng vertraut.

Einer unserer Partner ist VDI-Mitglied und bei der Aufstellung des technischen Regelwerks für die Luftreinhaltung engagiert.

Natur- und Artenschutzrecht

Der Natur- und Artenschutz, welcher vor allem im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) sowie in europäischen Bestimmungen geregelt ist, umfasst den Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, den Schutz und die Pflege der Biotope wild lebender Tiere und Pflanzenarten sowie die Ansiedlung verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen.

Natur- und Artenschutzrecht zählen wir zu unserem täglichen Geschäft und haben deshalb die nötige Erfahrung, um in diesem komplizierten Rechtsgebiet eine rechtssichere Planung zu ermöglichen. Zugleich sind wir in der Lage, Mängel und Schwächen in Planungsverfahren, die zu Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, zu erkennen, zu verhindern oder abzumildern.

Tierschutzrecht

Als Tierschutzrecht bezeichnet man alle Normen, die dem zum Staatsziel gemäß Art. 20 a GG erhobenen Schutz der Tiere dienen, wobei das Tierschutzgesetz (TierSchG) die wesentlichen Regelungen enthält. In diesem Zusammenhang geht es sowohl um die Vermeidung von Schmerzen und Leid für einzelne Tiere durch Tierquälerei und nicht artgerechte Haltung sowie Nutzung der Tiere durch den Menschen als auch um die Erhaltung der Artenvielfalt. Hier beraten und betreuen wir Vereine, Initiativen und Bürger, die sich um das Wohl von Tieren sorgen.

Umweltstrafrecht

Das Umweltstrafrecht umfasst das Begehen von Straftaten gegen die Umwelt. Strafbar gemäß den §§ 324 ff. StGB sind insbesondere die Verunreinigung eines Gewässers, des Bodens, bestimmte Verunreinigungen der Luft, bestimmte Arten der Verursachung von Lärm sowie unerlaubtes Betreiben gewisser Anlagen. Dabei ist zu beachten, dass grundsätzlich auch ein fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Bei umfangreichen Fällen mit schwierigen strafprozessualen Fragestellungen profitieren unsere Mandanten von unseren Kooperationen mit Strafrechtsexperten.

Wir können Erfahrungen in der Compliance-Prüfung vorweisen.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) soll sicherstellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben (z. B. Bau von Fabriken, Deponien, Verbrennungsanlagen) die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden, um einen größtmöglichen Schutz der Umwelt zu erreichen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfasst dabei die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die gesamte Umwelt (insbesondere auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft) sowie eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung.

Hier verfügen wir über die nötigen Kenntnisse, um die Rechtmäßigkeit von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der UVP zu beurteilen und haben die geltende Rechtslage in der BRD in den letzten Jahren durch die von uns geführten Verfahren entscheidend mit beeinflusst. Dabei steht für uns die Durchsetzung der durch nationales, europäisches und internationales Recht garantierten Bürgerrechte auf Beteiligung im Vordergrund.

Wasserrecht

Das Wasserrecht zielt vor allem darauf ab, das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf und in allen Aggregatzuständen vor nachteiligen Eingriffen zu schützen sowie die Erhaltung einwandfreier Wasserreserven zu gewährleisten. Zum Bereich des Wasserrechts zählen weiterhin die Sanierung bereits verunreinigter Gewässer, der Schutz von Mensch und Eigentum vor Wassergefahren (Hochwasserschutz), die Ordnung der an die vorhandenen Wasserressourcen gestellten Nutzungsansprüche und die Sicherung der der Allgemeinheit zustehenden Befugnisse an Gewässern (Gemeingebrauch). Hier gewährleisten wir technischen und fachlichen Sachverstand und fundierte Kenntnisse des umfangreichen nationalen und europäischen Rechtsrahmens, aktuell auch zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Wir haben langjährige Berufserfahrung bei wasserrechtlichen Planfeststellungen zum Hochwasserschutz, bei Hafenanlagen und Gewässerausbauten für Staustufen und – wehre sowie Wasserkraftwerken.