Bayerischer Verwaltungsgerichtshof setzt Bebauungsplan für Kalchreuther Baugebiet „Heckacker Süd“ außer Vollzug

Mit Beschluss vom 8. September 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 25 - „Heckacker Süd“ auf Antrag eines durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) vertretenen Anwohners des Baugebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Planung der Gemeinde sieht die Errichtung von ca. 40 Wohnhäusern vor. Schon zu Beginn des Verfahrens wurde von Seiten der Anwohner des Neubaugebiets gegenüber der Gemeinde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet bekanntermaßen sehr schwierige Bodenverhältnisse herrschen, die für die geplante Bebauung - aber auch für die anliegenden Nachbargrundstücke - zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Oberflächenwasser und Staunässe führen [...]

2017-12-18T16:22:54+01:0025. September 2017|

Deponie Profen Nord kann einstweilen nicht gebaut werden

Burgenlandkreis hebt Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder auf Der Burgenlandkreis hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb einer Mineralstoffdeponie wieder aufgehoben. Bereits Ende des vergangenen Jahres hatte der Burgenlandkreis zugunsten der Mitteldeutsche Umwelt- und Entsorgung GmbH (MUEG) die Mineralstoffdeponie genehmigt. Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) hatte im Auftrag des BUND-Landesverbandes Sachsen e.V. und des BUND-Landesverbandes Sachsen-Anhalt e.V. hiergegen beim OVG Magdeburg Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 11.09.2017 ist der Burgenlandkreis nunmehr einer Entscheidung des Gerichts in den Eilverfahren zuvorgekommen und hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. [...]

2017-12-18T16:22:54+01:0018. September 2017|

Stadt kann Dieselfahrverbot unabhängig von Änderungsverfahren zum Luftreinhalteplan sofort anordnen

Wie nachfolgende Prüfung ergibt, ist ein Dieselfahrverbot durch die Stadt Würzburg bereits aufgrund ihrer eigenen Kompetenz als örtliche Straßenverkehrsbehörde möglich. Ein Abwarten auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplans kann so unter Umständen vermieden werden. Rechtsgrundlage für ein kommunales Dieselfahrverbot durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde Rechtsgrundlage ist § 45 Abs. 1 S. 1 BlmSchG i.V.m. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Nr. 5, Abs. 1b S. 1 Nr. 5, Abs. 9 StVO.Die Befugnisnorm ermächtigt kreisfreie Städte als lmmissionsschutzbehörde zur Veranlassung von Maßnahmen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde (Art. 3 ZuStGVerk), genauer zu Verkehrsverboten aus Gründen des Schutzes der (Wohn-)Bevölkerung vor Lärm und Abgasen [...]

2017-12-18T16:22:54+01:001. September 2017|
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