Verwaltungsgerichte bilden die untere Stufe in der Gerichtsorganisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie sind zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sind und für die weder die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind.