Ein überragendes öffentliches Interesse am Straßenbau ist nicht zu rechtfertigen
Der Bundestag hat heute das „Genehmigungsbeschleunigungsgesetz“ aus der Feder des Verkehrsministeriums beschlossen. Damit soll eine Verfahrensbeschleunigung bei der Zulassung von Vorhaben dadurch erreicht werden, dass bestimmten Projekten die Eigenschaft zugeschrieben wird, im „überragenden öffentlichen Interesse“ zu stehen. Deshalb lohnt ein näherer Blick auf diesen durchaus schillernden Begriff. In der Rechtsprechung finden sich zahlreiche Einzelfallbeispiele für „überragende öffentliche Interessen“, und zwar im Sinne einer Kennzeichnung eines konkreten öffentlichen Interesses als „überwiegend“ und „dringlich“ im konkreten Einzelfall. Allerdings wurde seitens des Gesetzgebers diese Begrifflichkeit bisher nur vereinzelt, aber nicht in systematischer Weise verwendet. Damit erhebt sich die Frage, ob und unter welchen [...]