Während die Bundesregierung aktuell das Informationsfreiheitsgesetz einschränken will, zeigt eine aktuelle Entscheidung des VG München, dass über das Umweltinformationsrecht weitgehende Auskunftsverpflichtungen der Behörden bestehen. Dies gilt auch im Bereich des Denkmalschutzes.

Das Landratsamt München verweigerte die Einsicht in die Akten zur Abbrucherlaubnis der denkmalgeschützten Alten Schlosswirtschaft Planegg mit der Begründung, Denkmalschutz habe nichts mit der Umwelt zu tun und die Akten enthielten keine Umweltinformationen. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat das mit Urteil vom 10.03.2026 (Az. M 32 K 24.5211) anders gesehen und den Ablehnungsbescheid aufgehoben.

Nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz zählen Kulturstätten und damit auch Baudenkmäler  zu den Umweltbestandteilen, über die Behörden Auskunft geben müssen. Die 32. Kammer des VG München stellte klar, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude eine Kulturstätte im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG darstellt. Informationen über dessen Abriss sind damit Umweltinformationen, zu denen die Behörde Zugang gewähren muss. Zudem ist die Abbrucherlaubnis selbst eine Maßnahme im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 a) BayUIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirkt. Das VG München hält dies für offensichtlich und führt insoweit aus:

 

„Es ist offensichtlich, dass schon durch den Vorgang des Abreißens der Gaststätte substanzielle Auswirkungen entstehen: Die Kulturstätte wird zerstört und Erschütterungen entstehen. Auch sensorielle Auswirkungen entstehen: Lärm wird emittiert, Staub aufgewirbelt und verteilt. Darüber hinaus tritt eine Veränderung der Bodennutzung sowie eine Ver-änderung des Landschaftsbildes ein und Abfälle fallen an. Auch eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes und die hierzu gehörige Behördenakte fällt unter den Begriff der Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 BayUIG (vgl. auch BayVGH, U.v. 20.12.2022 – 5 B 22.1532 – juris Rn. 27), so dass dies im Umkehrschluss auch für den Abriss eines Bauwerks gelten muss.“

 

Darüber hinaus stellt das VG München klar, dass für den Auskunftsanspruch entscheidend ist, ob die Maßnahme tatsächlich Auswirkungen auf Umweltbestandteile hat, nicht ob die Behörde Umweltbelange im denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft habe.

 

Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin, der das Denkmalnetz Bayern in diesem Verfahren vertreten hat, ordnet die Entscheidung wie folgt ein:

 

„Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung. Es bestätigt, was bereits im Gesetz steht: Denkmalschutz ist Teil des Umweltschutzes. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude abreißen will, verändert die Umwelt und die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, auf welcher Grundlage die Behörde das genehmigt hat. Die Entscheidung stärkt die Transparenz im Denkmalschutzrecht erheblich.“

 

Auch das Denkmalnetz Bayern zeigt sich erfreut über die Entscheidung, bedauert jedoch den Abriss des Baudenkmals:

 

„Das Denkmalnetz Bayern bedauert den Abriss der denkmalgeschützten Schlosswirtschaft in Planegg zutiefst. Das Urteil zur Akteneinsicht ermöglicht es uns nun zu prüfen, wie die Abrissgenehmigung zustande kam und ob sie rechtmäßig erteilt wurde. Generell erleichtert uns das Urteil den Zugang zu Informationen. Den Vollzug rechtswidriger Abrissbescheide können wir so hoffentlich künftig verhindern.“

 

Bei Rückfragen:

Rechtsanwalt Dr. Eric Weiser-Saulin

Telefon: 0931 460 460
E-Mail: weiser-saulin@baumann-rechtsanwaelte.de

 

Medienresonanz

Über die Entscheidung und die Hintergründe des Verfahrens berichtet auch die Süddeutsche Zeitung.