Mit Beschluss vom 8. September 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan Kalchreuth Nr. 25 – „Heckacker Süd“ auf Antrag eines durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) vertretenen Anwohners des Baugebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Die Planung der Gemeinde sieht die Errichtung von ca. 40 Wohnhäusern vor. Schon zu Beginn des Verfahrens wurde von Seiten der Anwohner des Neubaugebiets gegenüber der Gemeinde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet bekanntermaßen sehr schwierige Bodenverhältnisse herrschen, die für die geplante Bebauung – aber auch für die anliegenden Nachbargrundstücke – zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Oberflächenwasser und Staunässe führen werden. Zudem wurde gegenüber der Gemeinde mehrfach betont, dass mit der Ausweisung des Baugebiets erhebliche Lärmbeeinträchtigungen für die bestehenden Häuser zu befürchten sind, da die Erschließung des Baugebiets vollständig über die Buchenbühler Straße erfolgt und schon derzeit ein hohes Verkehrsaufkommen zu Lärmbeeinträchtigungen führt. In Bezug auf die Wasser- und Lärmproblematik wurde daher gefordert, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen, damit die Risiken für den Gemeinderat auch beurteilt werden können.

Die Gemeinde hat es aber unterlassen, sich mit den von den Anwohnern eingewendeten Bedenken auseinanderzusetzen. In Bezug auf die Zunahme der Verkehrsbelastung hat der Verwaltungsgerichtshof dementsprechend ausgeführt, dass der Gemeinde im Rahmen der Beschlussfassung jegliche Grundlage gefehlt hat, um die Verkehrslärmsituation und vor allem die Beeinträchtigungen der Baugebietsanlieger auch nur ansatzweise beurteilen zu können. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung moniert, dass eine mögliche Beeinträchtigung der bestehenden Bebauung durch Oberflächenwasser und Staunässe bislang nicht möglich ist, da von Seiten der Gemeinde auch insoweit erforderliche Gutachten nicht eingeholt wurden.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) erläutert die Konsequenzen der Entscheidung wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat der Ignoranz der Gemeinderäte hinsichtlich der berechtigten Bedenken der betroffenen Anwohner nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Dabei ist zu betonen, dass die unmittelbaren Nachbarn des Baugebiets zum frühestmöglichen Zeitpunkt ihre Bedenken gegenüber der Gemeinde mitgeteilt haben.

Durch die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist dieser bis zur Entscheidung in der Hauptsache so zu behandeln, als ob er rechtlich nicht existent ist. Somit ist jeder Bauherr innerhalb des Baugebiets, der sein Vorhaben ohne Baugenehmigung im sog. Freistellungsverfahren begonnen hat, angehalten, von einer weiteren Bauausführung abzusehen. Gegenwärtig ist nämlich noch überhaupt nicht ersichtlich, ob die Ausweisung des Baugebiets überhaupt rechtmäßig erfolgen konnte. Wir werden daher diejenigen Bauherren, die ohne Baugenehmigung mit ihrem Bauvorhaben begonnen haben, über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und den damit verbundenen Baustopp informieren. Gleichzeitig wird das Landratsamt ersucht, einen sofortigen Baustopp anzuordnen, falls einzelne Bauherren ihr Bauvorhaben weiterführen sollten.“

Würzburg, 25. September 2017
gez.: RA Wolfgang Baumann/Fachanwalt für Verwaltungsrecht