Weitere Klage gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) wegen Ablehnung von Schallschutz eingereicht
Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) hat in dieser Woche beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine weitere Klage gegen die Art und Weise der Umsetzung des Schallschutzprogrammes für den künftigen Flughafen Berlin-Brandenburg durch die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) eingereicht. Die Klage wird wegen ihres musterhaften Charakters von der Solidargemeinschaft Schallschutz, initiiert vom VDGN e.V. und BVBB e.V., unterstützt.
Konkret geht es bei dieser musterhaften Klage eines betroffenen Anwohners aus Bohnsdorf darum, unter welchen Voraussetzungen die FBB verpflichtet ist, Wohnräume als schutzwürdig anzuerkennen. Bei dem betroffenen Gebäude handelt es sich um ein Bestandsobjekt, das bereits kurz nach dem 2. Weltkrieg errichtet und von den derzeitigen Bewohnern in den 1960er Jahren umgebaut wurde. Die FBB lehnt einen Schallschutz mit der Begründung ab, die Räume des Hauses seien wegen zu niedriger Raumhöhe nicht zum Wohnen geeignet und die Küche sei nicht als schützenswerte Wohnküche anzuerkennen.
Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) sieht den Fall als typisches Beispiel für eine verbreitete Praxis bei der Abwicklung des Schallschutzprogrammes:
„Leider erleben wir es in der täglichen Praxis immer wieder, dass die Gewährung von Schallschutz mit der Behauptung verweigert wird, das fragliche Objekt entspreche nicht den bauordnungsrechtlichen Vorgaben, weil die Räume zu niedrig seien oder nicht über ausreichende Belichtung verfügten. Der nun auf den Klageweg gebrachte Fall ist aus meiner Sicht besonders krass, da der Kläger mit seiner Ehefrau seit über 50 Jahren ohne Beanstandungen durch die Bauaufsichtsbehörden der DDR oder der Bundesrepublik Deutschland in dem Objekt wohnt und nun von der FBB die Mitteilung erhalten hat, dass alle Räume bis auf ein Wohnzimmer in seinem Haus angeblich nicht zum Wohnen geeignet seien.
Und dies, obwohl das Bezirksamt Treptow-Köpenick dem Kläger schriftlich bestä- tigt hat, dass das gesamte Haus zu Wohnzwecken genehmigt wurde und heute Bestandsschutz genießt. Die FBB maßt sich gleichwohl an, gleich einer Bauaufsichtsbehörde eigenständig die baurechtliche Zulässigkeit des Objekts zu prüfen. Im konkreten Fall führte das dazu, dass ein Schallschutz abgelehnt wurde, weil die Räume im Dachgeschoss durch nachträgliche Einbauten von Fußböden nun 4-5 cm niedriger sind als ursprünglich genehmigt. Dies halten wir für völlig abwegig und haben deshalb diesen Fall nun beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht.“
Leipzig, 10.03.2017
gez. RAin Franziska Heß/Fachanwältin für Verwaltungsrecht