Musterklage wegen unzureichendem Schallschutz gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) eingereicht

Die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB (Würzburg/Leipzig) hat in dieser Woche beim Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg eine erneute Klage gegen die Art und Weise der Umsetzung des Schallschutzprogrammes für den künftigen Flughafen Berlin-Brandenburg durch die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) eingereicht. Weitere Klagen werden folgen.

Konkret geht es bei dieser ersten musterhaften Klage von betroffenen Anwohnern aus Blankenfelde um die Durchsetzung von baulichem Schallschutz für Wohnküchen sowie einer geeigneten Außendämmung von Häusern anstatt der von der FBB vorgesehenen Innendämmung, die neben erheblicher Verkleinerungen des Wohnraumes zahlreiche weitere Probleme verursacht. Die Kläger beanstanden die von der FBB vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen für ihr Objekt als ungeeignet zur Einhaltung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses. Hinzu treten erhebliche bauphysikalische und statische Probleme, die mit den bisher angebotenen Schallschutzmaßnahmen verbunden sind.

Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) erläutert die Ziele der Klage:

„Die nun eingereichte erste Klage soll verschiedene offene rechtliche Fragen betreffend die Anforderungen an den von der FBB zu gewährleistenden passiven Schallschutz klären. Nachdem es uns gelungen ist, die Anwendung des richtigen Schallschutzziels in den Innenräumen durch Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013 durchzusetzen und das OVG Berlin-Brandenburg zuletzt mit seinem Urteil vom 03.05.2016 zur Problematik der Belüftungseinrichtungen für Schlafräume klare Anforderungen formuliert hat, soll nunmehr auch Klarheit für die Anforderungen an die passiven Schallschutzmaßnahmen für Objekte, die dem Tagschutz unterfallen, geschaffen werden. Dabei lassen sich mehrere Fragen identifizieren, die uns in der täglichen Praxis des Schallschutzprogrammes immer wieder begegnen. So geht es beispielsweise um die Frage, welche VoHauptsitz raussetzungen eine Küche in einem Wohngebäude erfüllen muss, damit sie als Wohnküche anzuerkennen ist – und damit Schallschutz beanspruchen kann. Des Weiteren sind Maßnahmen der Innendämmung in vielen Fällen unter bauphysikalischen Gesichtspunkten problematisch oder können sogar zu Verschlechterungen der Schalldämmwirkung führen. Auch hier wollen wir für die Betroffenen Klarheit schaffen. Zwar betrifft die Klage einen ganz konkreten Einzelfall, aufgrund der Regelmäßigkeit, in der sich die im Rahmen der Klage nun durch das OVG Berlin Brandenburg zu klärenden Rechtsfragen auch in vielen anderen Fällen stellen, versprechen wir uns aber eine deutliche Vorbildwirkung der Entscheidung des Gerichts.“

Leipzig, 20.01.2017
gez. RAin Franziska Heß/Fachanwältin für Verwaltungsrecht