Seit einem knappen Jahr hat die Shisha-Bar „Black Dschinni“ in Haßfurt nun ge- öffnet – allerdings muss diese täglich bereits um 22:00 Uhr schließen. „Dies ist für mich nicht rentabel und widerspricht völlig den Bedürfnissen meiner Gäste, die meist erst gegen 21:00 Uhr in die Bar kommen“, so der Inhaber. Grund für diesen frühen Schließungszeitpunkt ist ein Bescheid des Landratsamts Haßberge vom Februar letzten Jahres. Begründet wird die Auflage der frühen Schließung mit dem Immissionsschutz. Die an- und abfahrenden Fahrzeuge der Gäste könnten auf der Straße Lärm machen.
Diese Begründung ist aber rechtlich in keiner Weise haltbar. Die einschlägigen Immissionswerte werden auch zur Nachtzeit eingehalten, so dass kein Grund für eine Beschränkung der Öffnungszeiten auf die Tagzeit bis 22:00 Uhr besteht. Die Einhaltung der Lärmwerte hat das von der Kanzlei BAUMANN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die den Betriebsinhaber vertritt, eingeschaltete renommierte Gutachterbüro Wölfel Engineering GmbH + Co. KG untersucht. Heraus kam, dass die Lärmwerte auch zur Nachtzeit eingehalten sind. Da dieses Ergebnis das Landratsamt offenbar nicht wahrhaben will, rechnet es kurzerhand mit überholten Rechtsgrundlagen und versucht, Lärm auf öffentlichem Grund noch der Shisha-Bar so zuzurechnen, als wäre er auf dem Betriebsgrundstück entstanden. Damit missachtet das Landratsamt die seit fast 20 Jahren geltende Rechtslage, dass hierfür über eine Verweisung aus der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) nur die (höheren) Immissionswerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) heranzuziehen sind. Hierbei setzt sich das Landratsamt in diametralen Gegensatz zur Rechtsprechung. Erst kürzlich hat der VGH München (Beschluss vom 23.11.2016) entschieden, dass Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen und damit auch die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum nur und ausschließlich nach der 16. BImSchV beurteilt werden. Deren Lärmwerte werden vorliegend jedoch sämtlich eingehalten.
Vor dieser Rechtsprechung verschließt das Landratsamt Haßberge aber völlig die Augen; dies offensichtlich, um die Shisha-Bar auf die Öffnungszeiten bis lediglich 22:00 Uhr zu beschränken und damit auf kurz oder lang deren Betrieb unwirtschaftlich zu machen.
„Eine derart rechtswidrige Vorgehensweise des Landratsamts ist ein starkes Stück. Neben einem gerichtlichen Vorgehen hiergegen werden wir auch die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Landratsamt prüfen. Einziger Grund für diese nicht nachvollziehbare Vorgehensweise des Landratsamts ist der, dass für dieses die Shisha-Bar ein Dorn im Auge ist, vielleicht ist es auch nur die Tatsache, dass der Inhaber kurdischer Abstammung ist“, so Rechtsanwalt Baumann.
Würzburg, 07.02.2017
gez. Simone Lesch /Fachanwältin für Verwaltungsrecht