Denkmale erzählen Geschichte und prägen das Bild unserer Städte und Gemeinden. Hinter dem Denkmalschutz steht nicht nur der Erhalt historischer Bausubstanz, sondern auch die Frage nach ihrer geschichtlichen, städtebaulichen oder kulturellen Bedeutung.
Ihr Schutz wirft zugleich ganz praktische rechtliche Fragen auf: Welche Veränderungen sind zulässig? Wann ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich? Und wie lassen sich der Erhalt historischer Bausubstanz und heutige Nut-zungsinteressen miteinander vereinbaren?
Anlässlich des Tags des offenen Denkmals am 13. September 2026, der in diesem Jahr unter dem Motto „NetzWERKE: Denkmale & Infrastruktur“ stand, haben wir unserer Rechtsanwältin Ariadni von Fournier vier Fragen zum Denkmalschutzrecht gestellt. In ihrer Beratungspraxis beschäftigt sie sich regelmäßig mit den unterschiedlichen Facetten dieses Rechtsgebiets.
Was finden Sie am Denkmalschutzrecht besonders interessant?
„Ich finde vor allem spannend, dass man sich erst einmal damit beschäftigen muss, was eigentlich hinter dem rechtlichen Schutz steht. Also: Was macht gerade dieses Gebäude oder dieses Ensemble erhaltenswert? Welche geschichtliche, städtebauliche oder kulturelle Bedeutung hat es? Das ist ja letztlich die Grundlage für die spätere rechtliche Bewertung – und genau diese Beschäftigung mit dem konkreten Denkmal finde ich immer wieder interessant.“
Was macht ein Gebäude eigentlich rechtlich zu einem Denkmal?
„Rechtlich wird ein Gebäude nicht allein deshalb zum Denkmal, weil es alt oder besonders schön ist. Entscheidend ist, dass an seiner Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil es zum Beispiel eine besondere geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Bedeutung hat. Es muss also etwas über seine Zeit, seine Nutzung oder die Entwicklung eines Ortes erzählen und diese Bedeutung muss heute noch am Gebäude ablesbar sein.
Wichtig ist dabei auch: Ein Gebäude wird nicht erst dadurch zum Denkmal, dass die Behörde es in eine Denkmalliste einträgt. Jedenfalls nach dem bayerischen Denkmalschutzrecht kommt es auf die tatsächlichen Eigenschaften des Gebäudes an. Die Eintragung in die Denkmalliste dokumentiert die Denkmaleigenschaft, sie schafft sie aber nicht erst.“
Und wo entstehen in der rechtlichen Praxis die Konflikte?
„Ganz häufig treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. Wenn man es stark herunterbricht: Auf der einen Seite steht der Erhalt historischer Bausubstanz und ihrer Bedeutung, auf der anderen Seite stehen zum Beispiel wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten oder der Wunsch, ein Gebäude baulich zu verändern oder eben an dieses Gebäude „heranzubauen“. Dann stellt sich in meiner Beratung zunächst die Frage: Brauche ich für die geplante Maßnahme überhaupt eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis? Und wenn ja: Ist die konkrete Veränderung mit dem Denkmalwert vereinbar?“
Welche Themen beschäftigen Sie dabei ganz aktuell?
„Die Themen sind wirklich ganz unterschiedlich. Ein sehr aktuelles Thema ist nach wie vor das Verhältnis von Denkmalschutz und erneuerbaren Energien, insbesondere bei Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oder in historischen Altstädten. Durch § 2 EEG haben die erneuerbaren Energien in der rechtlichen Abwägung ein besonderes Gewicht und sollen sich grundsätzlich gegenüber anderen Belangen durchsetzen. Dieser Vorrang gilt aber nicht ausnahmslos. Die Rechtsprechung erkennt atypische Ausnahmefälle an, in denen sich im Ergebnis doch der Denkmalschutz durchsetzen kann – etwa bei einer herausragenden historischen Bedeutung eines „außergewöhnlichen und unverwechselbaren“ Ensembles. Einen solchen Ausnahmefall hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Ansbach bei einer besonders charakteristischen historischen Dachlandschaft angenommen. Obwohl das Ensemble selbst nicht zum UNESCO-Welterbe gehörte, sah das Gericht gerade in der einheitlichen Dachlandschaft einen so prägenden Bestandteil des historischen Erscheinungsbildes, dass hier die Belange des Denkmalschutzes überwogen (vgl. Fachbeitrag von Frau Rechtsanwältin Anja Schilling vom 8. Juli 2026 – „Denkmalschutz vs. Erneuerbare Energien“).
Das Denkmalschutzrecht begegnet einem aber auch in ganz anderen Zusammenhängen: bei klassischen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen oder zum Beispiel bei Event- oder Gastronomiebetrieben, wenn für die Nutzung öffentlicher Flächen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt wird und zugleich unter Umständen denkmalschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen sind. Gerade in historischen Altstädten oder entsprechenden Plätzen können dann mehrere Genehmigungsfragen ineinandergreifen.“
Sie haben Fragen zum Denkmalschutzrecht oder benötigen rechtliche Unterstützung bei einem konkreten Vorhaben? Wir beraten Sie gerne zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und unterstützen Sie bei der Klärung denkmalschutzrechtlicher Fragestellungen.

