Klagen der Stadt Fürth und des Bund Naturschutz in Bayern erfolgreich

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes für das Vorhaben Nürnberg – Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Fürth Nord, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Der Planfeststellungsbeschluss sah unter anderem vor, dass die neue S-BahnTrasse zwischen Fürth und Erlangen nicht auf der bereits bestehenden kürzeren Bestandsstrecke für den ICE und den Güterverkehr über Fürth-Stadeln läuft, sondern mit einem Verschwenk durch das Knoblauchsland geführt werden sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in seinem heutigen Urteil festgestellt, dass diese Entscheidung des Eisenbahnbundesamtes an mehreren Rechtsmängeln leidet und deshalb rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. In der mündlichen Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass neben Defiziten bei der Beteiligung einzelner Kläger die Behandlung der Vorgaben des zwingenden Artenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und auch des Wasserrechts mängelbehaftet waren.

Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete ferner die im Hinblick auf die Trassenwahl für die S-Bahn getroffene Entscheidung für den Verschwenk aus mehreren Gründen. So wurde nach Ansicht des Gerichts die von den Klägern geforderte Alternativtrasse in Form der Bündelungslösung nicht hinreichend untersucht und die Annahmen der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das KostenNutzen-Verhältnis der Trassenvarianten waren nicht korrekt. Weiter hat die Planfeststellungsbehörde nach dem Votum des Gerichts vor allem die Inanspruchnahme von privatem Grund und Boden nicht korrekt abgewogen.

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) begrüßt die Entscheidung:

„Das Bundesverwaltungsgericht hat unsere Bedenken in den wesentlichen Punkten geteilt und deshalb zu Recht die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Das Eisenbahnbundesamt ist nun aufgefordert, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die umfangreichen Mängel zu beheben. Dabei gehen wir davon, dass angesichts der offenkundigen Vorteile der Bestandslösung die Deutsche Bahn und das Eisenbahnbundesamt zur Vernunft kommen und diese Variante ernsthaft in den Blick nehmen wird.“

Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) ergänzt:

„Mit dem heutigen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur eine höchst defizitäre Verwaltungsentscheidung korrigiert, sondern sich auch zu grundsätzlichen Fragen des Natur- und Artenschutzes positioniert und erstmalig Aussagen dazu getroffen, welche Rolle die Untersuchungen des Kosten-NutzenVerhältnisses von Trassenvarianten in Planfeststellungsverfahren spielen. Solche Kosten-Nutzen-Untersuchungen unterliegen damit der gerichtlichen Kontrolle und können in Fällen, in denen die Eingangsdaten der Untersuchungen – wie hier – fehlerhaft sind, die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung hervorrufen. Der Nutzen der von den Klägern favorisierten Bestandslösung muss deshalb nun neu bewertet werden.“

Leipzig, den 09.11.2017
gez. RA W. Baumann/Fachanwalt für Verwaltungsrecht