Das Verwaltungsgericht Oldenburg (VG) hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Antrag der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW) auf einstweiligen Rechtsschutz vom 27.03.2024 gegen eine sofort vollziehbare Verfügung zur Tötung eines Wolfes im „Schnellabschussverfahren“ stattgegeben.
Die Abschussgenehmigung vom 25.03.2024, mit der der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Tötung angeordnet hatte, darf somit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden. Die Begründung der Abschussgenehmigung stützte sich auf einen von den Umweltministern auf der 101. Umweltministerkonferenz am 01.12.2023 beschlossenen Rahmen für die Durchführung eines sogenannten „Schnellabschussverfahrens“ für Wölfe. Danach soll es in Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen bereits nach erstmaliger Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes und dem Riss von Weidetieren möglich sein, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Diese soll zeitlich für einen Zeitraum von 21 Tagen nach dem Rissereignis gelten und die Entnahme im Umkreis von bis zu 1000m um die betroffene Weide im betroffenen Gebiet zulassen. Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen sollen von den Ländern festgesetzt werden, wobei dies auch im Entnahmebescheid erfolgen kann. Eine genetische Individualisierung des schadensstiftenden Wolfes vor der Abschussgenehmigung soll nicht erforderlich sein.
Das VG stellte zunächst klar, dass der drohende Schaden, der mittels dieser ausnahmsweise zugelassenen Maßnahme abgewendet werden soll, grundsätzlich konkret dem Tier zuzuordnen sei, für das die Abschussgenehmigung erteilt wird. Denn nur bei einer solchen konkreten Zuordnung könne von der Geeignetheit der Maßnahme zur Abwendung des Schadens ausgegangen werden. Eine solche Individualisierung habe das NLWKN bewusst nicht vorgenommen.
Rechtsanwältin Lisa Marie Hörtzsch freut sich über den Erfolg:
„Das VG Oldenburg hat in der Begründung seines Beschlusses sehr klar dargelegt, dass die Tötung eines Wolfes als streng geschützte Art grundsätzlich nur als ultima ratio in Betracht kommt und die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen muss. Wird nun auf die Individualisierung des schadensverursachenden Tieres im Wege eines „Schnellabschussverfahrens“ verzichtet, droht eine Aushöhlung dieser Ausnahmevorschrift. Insbesondere ist dann nicht nachgewiesen, dass das schadensverursachende Tier entnommen wird und mit der Tötung ein weiterer Schaden abgewendet werden kann. Ein solches Vorgehen stünde mit den bundesrechtlichen und unionsrechtlichen Regelungen nicht im Einklang.“
Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Gegen den Beschluss steht dem NLWKN das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.
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Lisa Marie Hörtzsch, Tel. 0341/14969760, hoertzsch@baumann-rechtsanwaelte.de
Leipzig, den 05.04.2024
gez.: RAin Lisa Marie Hörtzsch
Rechtsanwältin