Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat gegen den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Az. 5 B 969/24) Beschwerde eingelegt, welches die Tötung eines Wolfes in Niedersachen im „Schnellabschussverfahren“ einstweilen untersagt hatte.

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V., vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, hat nun auch in zweiter Instanz Recht bekommen. Die Gründe für die Entscheidung des OVG Lüneburgs (Az.: 4 ME 73/24) liegen bisher noch nicht vor und werden nachgereicht. Aufgrund der durch die Befristung der Ausnahmegenehmigung bis zum 12. April 2024 bedingten Eilbedürftigkeit hat der 4. Senat die Beschwerde mit einem sogenannten „Tenorbeschluss“ zurückgewiesen. Der Entscheidung ist somit zunächst nur das Ergebnis zu entnehmen. Die Abschussgenehmigung vom 25.03.2024, mit der der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Tötung angeordnet hatte, bleibt daher weiter nicht vollziehbar.

 

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Lisa Marie Hörtzsch, Tel. 0341/14969760, hoertzsch@baumann-rechtsanwaelte.de

Leipzig, den 12.04.2024

 

gez.: RAin Lisa Marie Hörtzsch

Rechtsanwältin