Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom heutigen Tage (Rechtssachen 7 C 16.15 und 7 C 31.15) mehrere, bisher ungeklärte Rechtsfragen zum Zugang zu Umweltinformationen geklärt.

Gegenstand waren 2 Klageverfahren, welche die Stadt Fürth, vertreten durch die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ursprünglich gegen die DB Projektbau GmbH und nach Auflösung gegen die DB Netz AG weiter geführt hat. Die Stadt hatte von den Bahngesellschaften die Herausgabe verschiedener Unterlagen begehrt, die im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Bahnstrecke durch das Stadtgebiet stehen. Nachdem diese Herausgabe abgelehnt worden war, hatten sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Bahngesellschaft auf die Klagen der Stadt Fürth verurteilt, der Klägerin die begehrten Unterlagen herauszugeben. Für Teile der Unterlagen wurde angenommen, dass eine Herausgabe nicht gefordert werden könne, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.

Gegen diese Verurteilung hatte sich die DB Projektbau GmbH und später die DB Netz AG im Wege der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht gewandt. Mit Urteilen vom heutigen Tage hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass die Stadt Fürth einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen und auf Auskunft nach Maßgabe des Umweltinformationsrechts geltend machen kann. Das Gericht schloss sich in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausdrücklich der von der Stadt Fürth vertretenen Auffassung an, dass eine Anspruchsberechtigung von Gemeinden nach dem Umweltinformationsrecht jedenfalls dann besteht, wenn die Gemeinde sich in einer dem einfachen Bürger vergleichbaren Informationslage befindet und ein hinreichender Zusammenhang zwischen den begehrten Unterlagen bzw. den begehrten Auskünften mit den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde erkennbar ist.

Der Senat hat zugleich rechtsgrundsätzlich geklärt, dass Bahngesellschaften im DB-Konzern auch herausgabepflichtige Stellen im Sinne des Umweltinformationsrechts sind. So wurde im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass die DB Netz AG eine öffentliche Dienstleistung erbringe und dementsprechend nach dem gebotenen weiten Verständnis der unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sei, da sie mit der Planung des Baus von Schienenwegen befasst sei. Diese Tätigkeit stünde auch im Zusammenhang mit der Umwelt, da es sich insofern um einen weit auszulegenden Begriff handele, für den sogar ein nur mittelbarer Bezug zur Umwelt ausreichend sei.

Rechtsanwältin Franziska Heß (Fachanwältin für Verwaltungsrecht) begrüßt das Urteil:

„Das Gericht ist heute den von uns im Revisionsverfahren vorgetragenen Argumenten nahezu vollständig gefolgt. Die Stadt Fürth konnte damit eine über fast 6 Jahre geführte Auseinandersetzung mit den Bahngesellschaften erfolgreich beenden. Die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch Gemeinden einen Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz geltend machen können und die Bahngesellschaften auch nach der Privatisierung als unter der Kontrolle des Bundes stehende Unternehmen anzusehen sind, die verpflichtet sind, der Öffentlichkeit Auskunft über und Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, war aus unserer Sicht bei richtiger Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie der Europäischen Union letztlich zwingend. Dies hat der Senat bestätigt und damit eine wichtige Entscheidung für den weiten Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen getroffen.“

gez. RAin Franziska Heß /Fachanwältin für Verwaltungsrecht