Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Emissionen

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen, vgl. § 1 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz.

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Energiewirtschaftsrecht

Das Energiewirtschaftsrecht ist geregelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG - https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/EnWG.pdf). Die gesetzlichen Regelungen verfolgen u.a. das Ziel, die Allgemeinheit sicher mit Strom und Gas zu versorgen und einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen und die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Energieversorgungsnetzen sicherzustellen (vgl. § 1 EnWG).

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Enteignung

Bei der Enteignung handelt es sich um einen staatlichen Hoheitsakt, bei welchem dem Bürger Eigentumsrechte entzogen werden. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und darf ausschließlich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Dabei muss das jeweilige Enteignungsgesetz genau benennen, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen die Maßnahme, die einem konkreten Zweck zu dienen hat, zulässig ist.

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Enteignung und Amtshaftung

Insbesondere bei der Umsetzung von größeren Infrastrukturvorhaben wie etwa des Ausbaus von Fern- und Wasserstraßen sowie von Schienenverkehrswegen kommt es häufig zur Inanspruchnahme von privatem Eigentum durch Enteignung. Für hiermit verbundene Fragestellungen sind wir ein kompetenter Ansprechpartner, der Ihnen in den für Ihre Existenz essentiellen Verfahren als Rechtsberater und Vertrauensperson zur Seite steht. Das Handeln staatlicher Behörden kann im Falle eines Fehlverhaltens zu Amtshaftungsansprüchen des Betroffenen führen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre berechtigten Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen.

2017-12-18T16:21:58+01:0011. Oktober 2017|

Ermessen

Wenn eine Norm keine zwingende Rechtsfolge anordnet, sondern der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt, kann die Behörde nach Ermessen han-deln. Dabei kann sich das Ermessen darauf beziehen, ob die Verwaltung über-haupt tätig wird (= Entschließungsermessen) oder darauf, wie sie tätig wird (= Auswahlermessen). Beispiel für eine gebundene Verwaltungsentscheidung ohne Ermessen ist § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbe-hörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ Beispiel für eine Norm mit Ermessen ist § 15 Abs. 2 S. 1 Gewerbeordnung: „Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine [Zulassung] [...]

2023-06-07T11:09:50+02:007. Juni 2023|

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge sind Geldbeiträge, die von den Gemeinden für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße) von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten für die Grundstücke erhoben werden, die von der Anlage erschlossen, d.h. denen die Bebaubarkeit durch die Anlage vermittelt wird.

2018-01-04T10:38:07+01:0018. Dezember 2017|

Erschließungsverträge

Ein Erschließungsvertrag wird zwischen der Kommune und einem Dritten ge-schlossen und regelt die Durchführung sowie die Kostentragung bei der Erschließung. Die Kommune überträgt dabei die Erschließung eines bestimmten Gebietes per Vertrag auf einen Dritten. Der Erschließungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sein Gegenstand ist in § 124 Abs. 2 BauGB geregelt.

2023-06-07T11:10:15+02:007. Juni 2023|

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von allen Mitgliedstaaten des Europarates unterzeichnet und in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Die EMRK ist bereits 1953 in Kraft getreten. Sie enthält Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen in den Mitgliedstaaten des Europarates. Die EMRK kann hier abgerufen werden:

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste Gericht der Europäischen Union. Er ist zuständig für die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union. Die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge der EU soll sicherstellen, dass in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Anwendung des Europäischen Rechts erfolgt. Zu diesem Zweck können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einen Dialog mit dem EuGH treten und diesem Fragen zur Auslegung von Unionsrecht und zur Gültigkeit von europäischen Verordnungen und Richtlinien vorlegen (vgl. § 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Der EuGH hat seinen Sitz in Luxemburg.

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ein auf Grundlage der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK - https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/) errichteter Spruchkörper, der für die Überprüfung der Einhaltung der EMRK durch die jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig ist. Der EGMR kann von jeder natürlichen und juristischen Person nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges zum Schutz der aus der EMRK folgenden Menschenrechte und Grundfreiheiten im Wege der Individualbeschwerde angerufen werden. Der EGMR hat seinen Sitz in Straßburg.

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|
Nach oben