Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

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Ra Re

Rahmenbetriebsplan

Als Rahmenbetriebsplan werden im Bergrecht diejenigen Pläne bezeichnet, die für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufgestellt werden, und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen. In einigen Fälle sind Rahmenbetriebspläne zwingend und unter Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens aufzustellen.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA - http://www.gesetze-im-internet.de/brao/BRAO.pdf). Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist nur diejenige oder derjenige, die/der von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, also das Bestehen des Ersten und des Zweiten Juristischen Staatsexamens.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf wird jedes in einem bestimmten Verfahren zugelassenes Gesuch an einen unabhängigen Spruchkörper verstanden, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Handlung oder Unterlassung angefochten wird.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Rechtsverordnung

Rechtsverordnungen sind Normen der Exekutive. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz bzw. der entsprechenden Landesverfassungsnorm bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung, in der Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sind. Dadurch wird der Parlamentsgesetzgeber entlastet und der Verordnungsgeber kann seine Regelungen auch schneller und einfacher aktualisieren. Beispiel: Baunutzungsverordnung (BauNVO).

2023-06-07T11:18:48+02:007. Juni 2023|
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