Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Ermessen

Wenn eine Norm keine zwingende Rechtsfolge anordnet, sondern der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt, kann die Behörde nach Ermessen han-deln. Dabei kann sich das Ermessen darauf beziehen, ob die Verwaltung über-haupt tätig wird (= Entschließungsermessen) oder darauf, wie sie tätig wird (= Auswahlermessen). Beispiel für eine gebundene Verwaltungsentscheidung ohne Ermessen ist § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbe-hörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ Beispiel für eine Norm mit Ermessen ist § 15 Abs. 2 S. 1 Gewerbeordnung: „Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine [Zulassung] [...]

2023-06-07T11:09:50+02:007. Juni 2023|

Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge sind Geldbeiträge, die von den Gemeinden für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße) von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten für die Grundstücke erhoben werden, die von der Anlage erschlossen, d.h. denen die Bebaubarkeit durch die Anlage vermittelt wird.

2018-01-04T10:38:07+01:0018. Dezember 2017|

Erschließungsverträge

Ein Erschließungsvertrag wird zwischen der Kommune und einem Dritten ge-schlossen und regelt die Durchführung sowie die Kostentragung bei der Erschließung. Die Kommune überträgt dabei die Erschließung eines bestimmten Gebietes per Vertrag auf einen Dritten. Der Erschließungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sein Gegenstand ist in § 124 Abs. 2 BauGB geregelt.

2023-06-07T11:10:15+02:007. Juni 2023|
Nach oben