Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

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Umgebungslärm

Unter Umgebungslärm wird die Gesamtheit des auf den Menschen einwirkenden Lärms (Fluglärm, Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Sportlärm, Freizeitlärm und die allgemeine Ruhestörung) verstanden.

2017-12-18T16:22:03+01:0018. Dezember 2017|

Umlegungsverfahren

Das Umlegungsverfahren (geregelt in §§ 45 bis 84 Baugesetzbuch) dient im Wesentlichen dazu, Grundstücke in einem abgegrenzten Gebiet (in der Regel innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes) so umzugestalten, dass eine Bebauung entsprechend den jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben möglich ist. Ein Umlegungsverfahren kann allein durch die Gemeinde eingeleitet werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer sowie alle Inhaber von Rechten an den im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken sind am Verfahren zu beteiligen und haben die Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte im amtlichen Umlegungsverfahren (vor allem gegen den Umlegungsbeschluss, den Umlegungsplan sowie die vorzeitige Besitzeinweisung) einzulegen.

2018-01-04T10:42:07+01:004. Januar 2018|

Umwelt

Das nationale, europäische und internationale Umweltrecht bildet einen wichtigen Teil unserer täglichen Praxis, in der wir sowohl mit den jeweiligen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen als auch den technischen und naturwissenschaftlichen Fragestellungen vertraut sind. Dabei verstehen wir uns als Anwälte für Mensch und Natur und kämpfen für diese mit hohem Engagement. Wir beraten und vertreten Kommunen, mittelständische Unternehmen und Privatpersonen zu allen Rechtsfragen des Umweltschutzes, z. B. in den Bereichen Abfallrecht, Altlastenrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Immissionsschutzrecht, insbesondere Luftreinhaltungsrecht. Im täglichen Leben vieler Menschen spielt die Belastung durch Lärm leider eine erhebliche Rolle und ist Grund für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder erhebliche Belästigungen. Der Lärmschutz ist [...]

2017-12-18T16:22:03+01:0011. Oktober 2017|

Umweltstrafrecht

Unter dem Umweltstrafrecht werden Handlungen bestraft, die der Umwelt Schaden zufügen. Ziel ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen durch die Androhung von Strafen zu schützen. Es kann sich hierbei nicht nur gegen natürliche Personen, sondern auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen richten. Das StGB kennt in den §§ 324 ff. StGB Straftatbestände wie beispielsweise Gewässer-, Boden- oder Luftverunreinigung. Anders als das Umweltverwaltungsrecht, das präventive Regelungen schafft, ist das Umweltstrafrecht repressiv ausgerichtet und greift bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen gesetzliche Umweltschutzvorschriften ein.

2025-04-14T14:50:10+02:0014. April 2025|

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Als Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird die gebündelte Erfassung der Umweltbelange in Form der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die gesamte Umwelt (insbesondere auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft) bezeichnet. Die UVP ist unselbständiger Bestandteil bestimmter verwaltungsbehördlicher Zulassungsverfahren und umfasst eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung.

2017-12-18T16:22:03+01:0018. Dezember 2017|
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