Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Bauen

Jedes Bauprojekt ist mit Chancen und Risiken sowohl für den Bauherrn als auch für den Nachbarn verbunden. Der richtige Umgang mit den rechtlichen Anforderungen und den zuständigen Behörden ist in der Praxis eine Herausforderung, die spezialisierter und sachkundiger Unterstützung bedarf. Wir zählen sowohl das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht als auch das Bauvertragsrecht zu unseren Kernkompetenzen. Ob Überprüfung oder Entwicklung von Bebauungsplänen, Erstreiten oder Abwehr von Baugenehmigungen, Lösung nachbarlicher Konflikte oder Entwicklung öffentlich-rechtlicher Verträge – unser Team aus erfahrenen Verwaltungsrechtlern mit besonderen Qualifikationen im öffentlichen Baurecht bietet Ihnen passende Lösungen mit realistischer Einschätzung der Erfolgsaussichten und optimaler Verfolgung Ihrer Interessen. Hierbei [...]

2017-12-18T16:21:56+01:0011. Oktober 2017|

Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft wurden. Mit der Baugenehmigung ist regelmäßig zugleich die Baufreigabe verbunden, also das Recht, ein Bauvorhaben zu verwirklichen.

2017-12-18T16:21:57+01:0018. Dezember 2017|

Bauleitplan

Als Bauleitpläne werden die von den Gemeinden aufzustellenden Flächennut-zungs- und Bebauungspläne bezeichnet. Flächennutzungspläne nach §§ 5 ff. BauGB umfassen das gesamte Gemeindegebiet und geben den planerischen Rahmen für städtebauliche Entwicklung vor. Hieraus wird in der Regel anschlie-ßend ein Bebauungsplan entwickelt, der sich auf ein Teilgebiet der Gemeinde be-zieht und für dieses parzellengenau die zugelassenen, städtebaulich relevanten Nutzungen nach Art und Maß festlegt. Der Bebauungsplan wird als Satzung vom Gemeinde- bzw. Stadtrat beschlossen. Der gesetzliche Rahmen wird durch §§ 8 ff. BauGB vorgegeben.

2023-06-07T11:08:02+02:007. Juni 2023|

Bauordnungsrecht

Das Bauordnungsrecht ist Teilbereich des öffentlichen Baurechts, der von den einzelnen Bundesländern in den Landesbauordnungen geregelt wird (z.B. in Bayern in der Bayerischen Bauordnung - BayBO). Die Landesbauordnungen beinhalten insbesondere Regelungen zu den Anforderungen an bauliche Anlagen, zur Gefahrenabwehr im Bereich des öffentlichen Baurechts und zum Baugenehmigungsverfahren.

2017-12-18T16:21:57+01:0018. Dezember 2017|

Bauplanungsrecht

Das Bauplanungsrecht regelt die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinden und die Planung der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken. Es ist als Bundesrecht gesetzlich im Baugesetzbuch geregelt (BauGB - https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BauGB.pdf). Wesentliche Elemente der Bauleitplanung der Gemeinden sind der das gesamte Gemeindegebiet umfassende Flächennutzungsplan und die parzellenscharfen Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

2017-12-18T16:21:57+01:0018. Dezember 2017|

Beamtenrecht

Das Beamtenrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf der einen Seite und dem Beamten sowie dessen Angehörigen auf der anderen Seite. Es ist für die Bundesbeamten vor allem im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG - https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BeamtStG.pdf) im Bundesbeamtengesetz (BBG - https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/BBG.pdf), im Bundesbesoldungsgesetz (BbesG - https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/BBesG.pdf) und im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG - https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/BeamtVG.pdf) geregelt. Für die Landesbeamten gelten die Besoldungs- und Versorgungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes.

2017-12-18T16:21:57+01:0018. Dezember 2017|

Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan wird in Form einer Satzung von einer Gemeinde erlassen. Darin wird festgelegt, welche Nutzungen auf einem bestimmten Gebiet zulässig sind. Beispielsweise darf in einem Gemeindegebiet kein Supermarkt gebaut wer-den, wenn der entsprechende Bebauungsplan dies nicht vorsieht. Häufig bestehen Bebauungspläne aus einer Planzeichnung und einem Text. Bei Erlass eines neu-en Bebauungsplans können Betroffene Einwendungen erheben, die die Gemeinde im Verfahren berücksichtigen muss. Ein bereits erlassener Bebauungsplan kann mittels eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 der Verwaltungsge-richtsordnung kontrolliert werden.

2023-06-07T11:08:27+02:007. Juni 2023|

Bergrecht

Das Bergrecht umfasst alle Bestimmungen, die sich mit Bodenschätzen und dem Bergbau befassen. Dabei regelt vor allem das Bundes-Berggesetz (BBergG - https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/BBergG.pdf) u.a. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen, die Rechte zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen und die Anforderungen an Gewinnungsbetriebe. Für einige Bodenschätze, die im Tagebaubetrieb gewonnen werden, gelten die Abgrabungsgesetze und besondere Rechtsvorschriften der Länder. Soweit diese Bodenschätze (vor allem bestimmte Steine, Kiese und Sande) unter Tage gewonnen werden, gilt auch für diese das BBergG.

2017-12-18T16:21:57+01:0018. Dezember 2017|

Besitzeinweisungsverfahren

Werden zur Umsetzung eines Vorhabens (vor allem bei größeren Infrastrukturvorhaben wie dem Bau einer Autobahn oder Bahnstrecke) Grundstücke von Privaten benötigt, sehen die jeweiligen Fachplanungsgesetze neben der Möglichkeit der Enteignung jeweils auch die vorzeitige Einweisung in den Besitz vor (bspw. § 18f Bundesfernstraßengesetz oder § 21 Allgemeines Eisenbahngesetz). Voraussetzung zur vorzeitigen Besitzanweisung ist dabei insbesondere, dass der sofortige Baubeginn geboten ist und der dem Vorhaben zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss (bzw. die Plangenehmigung) vollziehbar ist. Falls das Besitzeinweisungsverfahren mit einem Besitzeinweisungsbeschluss endet, kann gegen diesen Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

2018-01-04T10:42:06+01:004. Januar 2018|

Betriebsplan

Als Betriebsplan werden die „Genehmigungen“ im Bergrecht bezeichnet. Denn Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nach dem Bundesberggesetz (BBergG - https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/BBergG.pdf) nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden. Betriebspläne müssen vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

2017-12-18T16:21:57+01:0018. Dezember 2017|
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