Ein Erschließungsvertrag wird zwischen der Kommune und einem Dritten ge-schlossen und regelt die Durchführung sowie die Kostentragung bei der Erschließung. Die Kommune überträgt dabei die Erschließung eines bestimmten Gebietes per Vertrag auf einen Dritten. Der Erschließungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sein Gegenstand ist in § 124 Abs. 2 BauGB geregelt.