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Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm - http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm) vom 26. August 1998 konkretisiert ganz maßgeblich den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm sowie die erforderlichen Maßnahmen der Vorsorge im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zu diesem Zweck enthält die TA Lärm allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, Anforderungen an bestehende Anlagen sowie Immissionsrichtwerte und Vorgaben für die Ermittlung von Geräuschimmissionen von Anlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterliegen.

2017-12-18T16:22:03+01:0018. Dezember 2017|

Technische Anleitung Luft (TA Luft)

Die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft - https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1/dokumente/taluft_stand_200207241.pdf) vom 24. Juli 2002 konkretisiert ganz maßgeblich den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe sowie die erforderlichen Maßnahmen der Vorsorge im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zu diesem Zweck enthält die TA Luft stoffbezogene Emissions- und Immissionswerte sowie Mess- und Berechnungsverfahren für die Ermittlung und Bewertung von Luftschadstoffen. Die TA Luft gilt in erster Linie für industrielle und gewerbliche Anlagen. Sie ist mittlerweile stark durch das europäische Luftqualitätsrecht sowie die Industrie-Emissionsrichtlinie geprägt.

2017-12-18T16:22:03+01:0018. Dezember 2017|
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