Wenn eine Norm keine zwingende Rechtsfolge anordnet, sondern der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt, kann die Behörde nach Ermessen han-deln. Dabei kann sich das Ermessen darauf beziehen, ob die Verwaltung über-haupt tätig wird (= Entschließungsermessen) oder darauf, wie sie tätig wird (= Auswahlermessen).

Beispiel für eine gebundene Verwaltungsentscheidung ohne Ermessen ist § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbe-hörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“

Beispiel für eine Norm mit Ermessen ist § 15 Abs. 2 S. 1 Gewerbeordnung: „Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine [Zulassung] erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden.“