Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Planfeststellungsbeschluss

Ein Planfeststellungsbeschluss ist eine besondere Form eines Verwaltungsaktes, mit dem die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Der Planfeststellungsbeschluss wird im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden erarbeitet und erlassen. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Wegen dieser umfassenden Feststellungs- und Konzentrationswirkung ist der Planfeststellungsbeschluss mit einer [...]

2017-12-18T16:22:01+01:0018. Dezember 2017|

Plangenehmigung

Eine Plangenehmigung kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden, wenn durch ein Vorhaben Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Weitere Voraussetzung einer Plangenehmigung ist, dass mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Planungshoheit

Planungshoheit bezeichnet das Recht und die Pflicht der Kommunen, derart vorausschauend zu planen, dass sich ihr Hoheitsgebiet weiterentwickeln kann.

2023-06-07T11:18:07+02:007. Juni 2023|

Privates Baurecht

Das private Baurecht ist in den §§ 903 ff. BGB geregelt. Es umfasst die zivilrechtlichen Ansprüche benachbarter Grundstückseigentümer zur Abwehr unzumutbarer Einwirkungen untereinander sowie die Ordnung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse aller am Bau und der Unterhaltung einer baulichen Anlage Beteiligten.

2023-06-07T11:18:26+02:007. Juni 2023|
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