Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

A B C D E F G H I K L M N Ö P R S T U V W Z

Grundgesetzänderung

Eine Änderung kann nur durch ein förmliches Gesetz erfolgen, wobei der Änderungsvorschlag den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen muss. Um eine Grundgesetzänderung vorzunehmen, benötigt es einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des Bundestags und des Bundesrats. Zuletzt muss die Änderung vom Bundespräsidenten freigegeben werden. Ausgenommen von jeglicher Änderung sind bestimmte Artikel, welche durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) geschützt werden, da sie die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats sichern.

2025-04-03T11:06:56+02:003. April 2025|

Grundrechte und Menschenrechte

Als Grundrechte werden die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte bezeichnet. Grundrechte, die für alle Menschen unterschiedslos gelten, heißen Menschenrechte. Einige Grundrechte, wie die Vereinigungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht der Freizügigkeit stehen als Bürgerrechte nur deutschen Staatsbürgern zur Verfügung. Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz (GG - http://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf) Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung und damit alle Staatsgewalten.

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|

Hauptbetriebsplan

Als Hauptbetriebspläne werden im Bergrecht diejenigen Pläne bezeichnet, die für die Errichtung und Führung eines Betriebes für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind, § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG - https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/BBergG.pdf).

2017-12-18T16:22:00+01:0018. Dezember 2017|

Immissionen

Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen, vgl. . § 1 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz.

2017-12-18T16:22:00+01:0018. Dezember 2017|

Immissionsschutzrecht

Zum Immissionsschutzrecht gehören alle Bestimmungen, die sich mit dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Böden, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen befassen. Zentrale Grundlage ist in Deutschland das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf). Das BImSchG regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen, Treibstoffen und bestimmten anderen Stoffen und Erzeugnissen, für die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen nebst Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Es gilt [...]

2017-12-18T16:22:00+01:0018. Dezember 2017|

Infrastruktur

Öffentliche Infrastrukturen, wie Straßen, Schienenwege, Flughäfen, Stromtrassen, Wasserstraßen, Leitungsanlagen oder militärische Anlagen werden kontinuierlich neu errichtet oder geändert. Für die betroffenen Menschen und Gemeinden sind diese Projekte häufig mit erheblichen Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahme, Lärm, Luftschadstoffe oder Gerüche verbunden, die sie oft unvorbereitet treffen.

2017-12-18T16:22:00+01:0011. Oktober 2017|

Innerprozessuale Präklusion

Die innerprozessuale Präklusion meint den Ausschluss eines prozessualen Verhaltens (zum Beispiel die Erhebung eines Antrags, das Vorbringen eines Beweismittels oder sonstiger Erklärungen) infolge eines Fristablaufs. Die betroffene Partei verletzt durch die fehlende Einhaltung der Frist ihre prozessualen Mitwirkungspflichten. Nach Ablauf der Frist kann die Partei bestimmte Prozesshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen, was zu einem Verlust dieses Rechts führt. Dies dient der Beschleunigung des Verfahrens, indem der Prozessstoff frühzeitig aufbereitet wird. Die innerprozessuale Präklusion ist unter anderem in § 87b VwGO und in § 6 UmwRG geregelt.

2025-09-01T11:28:53+02:001. September 2025|

Interkommunale Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse

Interkommunale Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse bezeichnet Prozesse im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Gebietskörperschaften, also Gemeinden, kreisfreien oder kreisangehörigen Städten sowie Landkreisen. Sie sind abzugrenzen zu innerkommunalen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen.

2023-06-07T11:15:31+02:007. Juni 2023|

intertemporale Freiheitssicherung

Mit seinem historischen Beschluss vom 29.04.2021 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die teilweise Verfassungswidrigkeit des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) in der Fassung vom 12.12.2019 fest. Die damalige Fassung verletzte laut der Entscheidung des BVerfG die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer, weil das KSG keine Angaben zu hinreichenden Maßnahmen für die weitere Treibhausgasreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dadurch wäre die Pflicht, weitere Emissionen einzusparen auf Zeiträume nach 2030 verschoben worden. Dies wäre nur durch einen klimaneutralen Lebensstil möglich, weswegen die Freiheit erheblich eingeschränkt wäre. Das BVerfG stellte fest, dass das Grundgesetz zur intertemporale Freiheitssicherung verpflichtet. Das bedeutet im Grunde, dass die sich aus Art. 20a [...]

2024-09-17T11:57:22+02:0017. September 2024|
Nach oben