Eine Änderung kann nur durch ein förmliches Gesetz erfolgen, wobei der Änderungsvorschlag den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen muss.

Um eine Grundgesetzänderung vorzunehmen, benötigt es einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des Bundestags und des Bundesrats.

Zuletzt muss die Änderung vom Bundespräsidenten freigegeben werden.

Ausgenommen von jeglicher Änderung sind bestimmte Artikel, welche durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) geschützt werden, da sie die grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats sichern.