Als Hauptbetriebspläne werden im Bergrecht diejenigen Pläne bezeichnet, die für die Errichtung und Führung eines Betriebes für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen sind, § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG – https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/BBergG.pdf).