Mit seinem historischen Beschluss vom 29.04.2021 stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die teilweise Verfassungswidrigkeit des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) in der Fassung vom 12.12.2019 fest. Die damalige Fassung verletzte laut der Entscheidung des BVerfG die Freiheitsrechte der Beschwerdeführer, weil das KSG keine Angaben zu hinreichenden Maßnahmen für die weitere Treibhausgasreduktionen ab dem Jahr 2031 enthalte. Dadurch wäre die Pflicht, weitere Emissionen einzusparen auf Zeiträume nach 2030 verschoben worden. Dies wäre nur durch einen klimaneutralen Lebensstil möglich, weswegen die Freiheit erheblich eingeschränkt wäre. Das BVerfG stellte fest, dass das Grundgesetz zur intertemporale Freiheitssicherung verpflichtet. Das bedeutet im Grunde, dass die sich aus Art. 20a GG ergebende Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion nicht einseitig auf künftige Generationen verlagert werden dürfen.
An den Verfassungsbeschwerden, denen durch den Klimaschutzbeschluss teilweise stattgegeben wurde, war unsere Kanzlei im Rahmen der Beratung und Vertretung einiger Beschwerdeführer maßgeblich beteiligt.