Zum Immissionsschutzrecht gehören alle Bestimmungen, die sich mit dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Böden, des Wassers, der Atmosphäre sowie Kultur und sonstiger Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen befassen. Zentrale Grundlage ist in Deutschland das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BImSchG.pdf). Das BImSchG regelt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen, Treibstoffen und bestimmten anderen Stoffen und Erzeugnissen, für die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen nebst Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Es gilt zudem für den Bau öffentlicher Straßen, Eisen-, Magnetschwebe- und Straßenbahnen, greift aber nicht ein, soweit die Bestimmungen des Atomgesetzes oder wasserrechtliche Normen des Bundes und der Länder einschlägig sind. Konkrete Vorschriften für Immissionen und Emissionen finden sich vor allem in verschiedenen Rechtsvorordnungen, die auf Grundlage des BImSchG erlassen wurden, zusätzlich gelten technische Anleitungen. Der gesamte Rechtsbereich ist zudem stark durch eine Vielzahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen geprägt, die sektorale Bestimmungen in hoher Detailfülle anknüpfend an bestimmte Umweltbestandteile oder bestimmte Immissionen vorsehen (so z.B. die Industrieemissionsrichtlinie, die Luftqualitätsrichtlinien, die Wasserrahmenrichtlinie, die Nitratrichtlinie u.v.w.m.).