Als Verwaltungsgerichtsbarkeit wird derjenige Zweig der Gerichtsbarkeit bezeichnet, der für die Überprüfung des Handelns der Verwaltung zuständig ist. Zu diesem Zweck existieren unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte, die über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art entscheiden, soweit diese Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in erster Linie durch die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. In den Ländern existieren Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte. Die Oberverwaltungsgerichte tragen in einigen Bundesländern die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshöfe (so z.B. in Bayern und Hessen). Das höchste deutsche Verwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig.