Verpflichtungsklage

Mithilfe einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung kann der Kläger erreichen, dass ein abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt erlassen wird. Man spricht je nach Unterfall von einer Versagungsgegenklage oder einer Untätigkeitsklage. Beispielsweise kann der Kläger dagegen vorgehen, dass sein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt wurde.