Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

A B C D E F G H I K L M N Ö P R S T U V W Z

EU-Richtlinie

Im Europarecht ist eine Richtlinie ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union. Jeder Mitgliedstaat muss die Richtlinie innerhalb einer bestimmten Frist in eigenes, nationales Recht umsetzen, also ein nationales Gesetz erlassen oder ein bestehendes anpassen. Die Wahl der Mittel zur Erreichung des gesetzten Ziels ist den Mitgliedstaaten überlassen. Sie haben demnach einen bestimmten Umsetzungsspielraum. Ein bekanntes Beispiel aus dem Umweltrecht ist die sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Im Unterschied zur EU-Verordnung schafft die EU-Richtlinie nur einheitliche Ziele in der gesamten EU und nicht vollständig einheitliches Recht. Setzt ein Mitgliedstaat eine EU-Richtlinie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig um, kann sie ausnahmsweise doch unmittelbar wirken.

2026-09-21T13:26:36+02:0021. September 2026|

EU-Verordnung

Eine Verordnung der Europäischen Union ist ein verbindlicher Rechtsakt. Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, sobald sie in Kraft tritt. Sie wirkt wie ein Gesetz, dass überall in der EU gleich lautet und gilt. Die Mitgliedstaaten müssen und dürfen die EU-Verordnung nicht in nationales Recht umschreiben. Bürgerinnen und Bürger können sich direkt auf sie berufen, Behörden und Gerichte wenden sie unmittelbar an. Im Unterschied zur EU-Richtlinie schafft die EU-Verordnung einheitliches Recht in der gesamten EU und nicht nur einheitliche Ziele bei unterschiedlicher nationaler Ausgestaltung.

2026-09-21T13:27:11+02:0021. September 2026|
Nach oben