Im Europarecht ist eine Richtlinie ein verbindlicher Rechtsakt der Europäischen Union. Jeder Mitgliedstaat muss die Richtlinie innerhalb einer bestimmten Frist in eigenes, nationales Recht umsetzen, also ein nationales Gesetz erlassen oder ein bestehendes anpassen. Die Wahl der Mittel zur Erreichung des gesetzten Ziels ist den Mitgliedstaaten überlassen. Sie haben demnach einen bestimmten Umsetzungsspielraum. Ein bekanntes Beispiel aus dem Umweltrecht ist die sog. Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie. Im Unterschied zur EU-Verordnung schafft die EU-Richtlinie nur einheitliche Ziele in der gesamten EU und nicht vollständig einheitliches Recht. Setzt ein Mitgliedstaat eine EU-Richtlinie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig um, kann sie ausnahmsweise doch unmittelbar wirken.