Als Betriebsplan werden die „Genehmigungen“ im Bergrecht bezeichnet. Denn Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nach dem Bundesberggesetz (BBergG – https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg/BBergG.pdf) nur auf Grund von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden. Betriebspläne müssen vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.