Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, den mit ihr verfolgten legitimen Zweck zu erreichen. Als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips hat dieser Grundsatz Verfassungsrang und gilt für alle staatlichen Maßnahmen.
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihr das angestrebte Ziel gefördert oder erreicht werden kann. Sie ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den Erfolg mit gleicher Sicherheit und vergleichbarem Aufwand herbeiführen würde. Angemessen ist die Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.