Umlegungsverfahren

Das Umlegungsverfahren (geregelt in §§ 45 bis 84 Baugesetzbuch) dient im Wesentlichen dazu, Grundstücke in einem abgegrenzten Gebiet (in der Regel innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes) so umzugestalten, dass eine Bebauung entsprechend den jeweils geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben möglich ist. Ein Umlegungsverfahren kann allein durch die Gemeinde eingeleitet werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer sowie alle Inhaber von Rechten an den im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken sind am Verfahren zu beteiligen und haben die Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte im amtlichen Umlegungsverfahren (vor allem gegen den Umlegungsbeschluss, den Umlegungsplan sowie die vorzeitige Besitzeinweisung) einzulegen.