Aufhebung von Verwaltungsakten
Der Widerruf und die Rücknahme sind Instrumente der Verwaltung zur (nachträglichen) Aufhebung von Verwaltungsakten. § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, selbst dann, wenn dieser unanfechtbar, also bestandskräftig geworden ist. Hat der Verwaltungsakt eine begünstigende Wirkung für den betreffenden Bürger, müssen bestimmte Voraussetzungen für die Rücknahme vorliegen. Eine Hürde hierfür ist vor allem der Schutz des Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsaktes. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann über § 49 VwVfG widerrufen werden, insbesondere dann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt des Erlasses [...]

