Plangenehmigung

Eine Plangenehmigung kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden, wenn durch ein Vorhaben Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Weitere Voraussetzung einer Plangenehmigung ist, dass mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.