Popularklage

Eine Popularklage ist eine Klageart, die jemand erheben kann, obwohl er selbst nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Der Kläger klagt zum Beispiel für die Allgemeinheit, ohne dass der Kläger selbst verletzt wäre. In Deutschland ist die Popularklage grundsätzlich ausgeschlossen, da der Rechtsschutz auf den Schutz individueller Rechte ausgerichtet ist. Deshalb ist in Art. 19 Abs. 4 GG geregelt, dass jemandem der Rechtsweg offensteht, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen (eigenen) Rechten verletzt ist. In Bayern besteht ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Popularklage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu richten, wenn eine bayerische Rechtsvorschrift ein Grundrecht [...]