Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

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Präklusion

Die Präklusion ist ein verfahrensrechtlicher Begriff. Er stellt den Verlust eines bestimmten Rechts unter bestimmten Voraussetzungen dar. Näher beschrieben, schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung von bestehenden Rechten bei Fristversäumnis aus. Das könnte Einwendungen betreffen oder aber auch eine Klagebegründung, die nicht fristgemäß vorgetragen wurde. Der Zweck dieser rechtsausschließenden Wirkung ist die Straffung von Gerichtsprozessen. Geheilt kann die Präklusion nur durch Glaubhaftmachung von entschuldigenden Versäumnisgründen oder wenn die Verspätung der Rechtshandlung sich nicht prozessverzögernd ausgewirkt hat.

2025-04-14T14:42:34+02:0014. April 2025|

Privates Baurecht

Das private Baurecht ist in den §§ 903 ff. BGB geregelt. Es umfasst die zivilrechtlichen Ansprüche benachbarter Grundstückseigentümer zur Abwehr unzumutbarer Einwirkungen untereinander sowie die Ordnung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse aller am Bau und der Unterhaltung einer baulichen Anlage Beteiligten.

2023-06-07T11:18:26+02:007. Juni 2023|
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