Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

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Grundabtretungsverfahren

Als spezielle Ausprägung einer Enteignung kann ein Bergbauunternehmer nach den §§ 77 ff. Bundesberggesetz (BBergG) einen Antrag auf Grundabtretung stellen, soweit die Benutzung von nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücken für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebs im Sinne des BBergG notwendig ist. Wie bei der Enteignung ist eine Grundabtretung nur möglich, wenn diese dem Wohl der Allgemeinheit dient, wobei es im Falle eines Grundabtretungsverfahrens vor allem darauf ankommt, inwiefern diese der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dient.

2018-01-04T10:42:06+01:004. Januar 2018|

Grundrechte und Menschenrechte

Als Grundrechte werden die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Freiheits- und Gleichheitsrechte bezeichnet. Grundrechte, die für alle Menschen unterschiedslos gelten, heißen Menschenrechte. Einige Grundrechte, wie die Vereinigungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und das Recht der Freizügigkeit stehen als Bürgerrechte nur deutschen Staatsbürgern zur Verfügung. Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz (GG - http://www.gesetze-im-internet.de/gg/GG.pdf) Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung und damit alle Staatsgewalten.

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|
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