Grundabtretungsverfahren
Als spezielle Ausprägung einer Enteignung kann ein Bergbauunternehmer nach den §§ 77 ff. Bundesberggesetz (BBergG) einen Antrag auf Grundabtretung stellen, soweit die Benutzung von nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücken für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebs im Sinne des BBergG notwendig ist. Wie bei der Enteignung ist eine Grundabtretung nur möglich, wenn diese dem Wohl der Allgemeinheit dient, wobei es im Falle eines Grundabtretungsverfahrens vor allem darauf ankommt, inwiefern diese der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dient.