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Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Bürgerversammlung

Eine Bürgerversammlung ist eine vom Bürgermeister einberufene Versammlung der Bürger einer Gemeinde, um eine gemeindliche Angelegenheit zu erörtern. In Bayern ist die Bürgerversammlung geregelt in Art. 18 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), abrufbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18

2018-01-04T10:42:06+01:004. Januar 2018|

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (auch EU-Grundrechtecharta oder abgekürzt GRCh) bindet die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sowie die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unions-rechts. Ausgelegt wird die Charta durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

2023-06-07T11:09:00+02:007. Juni 2023|

Compliance-Prüfung

Compliance bezeichnet die Regeltreue von Unternehmen, also die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien. Bei einer Compliance-Prüfung wird umfassend über-prüft, ob ein Unternehmen bestimmte rechtliche Vorgaben einhält.

2023-06-07T11:09:28+02:007. Juni 2023|

Denkmalschutz

Der Denkmalschutz umfasst die Bestimmungen zum Schutz von kulturell und historisch bedeutsamen Bau- und Bodendenkmälern. Er ist geregelt in den Denkmalschutzgesetzen der Länder (z.B. Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG).

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Dienstrecht für Richter

Der Denkmalschutz umfasst die Bestimmungen zum Schutz von kulturell und historisch bedeutsamen Bau- und Bodendenkmälern. Er ist geregelt in den Denkmalschutzgesetzen der Länder (z.B. Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG).

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Emissionen

Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen, vgl. § 1 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz.

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Energiewirtschaftsrecht

Das Energiewirtschaftsrecht ist geregelt im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG - https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/EnWG.pdf). Die gesetzlichen Regelungen verfolgen u.a. das Ziel, die Allgemeinheit sicher mit Strom und Gas zu versorgen und einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen und die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Energieversorgungsnetzen sicherzustellen (vgl. § 1 EnWG).

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Enteignung

Bei der Enteignung handelt es sich um einen staatlichen Hoheitsakt, bei welchem dem Bürger Eigentumsrechte entzogen werden. Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und darf ausschließlich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Dabei muss das jeweilige Enteignungsgesetz genau benennen, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen die Maßnahme, die einem konkreten Zweck zu dienen hat, zulässig ist.

2017-12-18T16:21:58+01:0018. Dezember 2017|

Enteignung und Amtshaftung

Insbesondere bei der Umsetzung von größeren Infrastrukturvorhaben wie etwa des Ausbaus von Fern- und Wasserstraßen sowie von Schienenverkehrswegen kommt es häufig zur Inanspruchnahme von privatem Eigentum durch Enteignung. Für hiermit verbundene Fragestellungen sind wir ein kompetenter Ansprechpartner, der Ihnen in den für Ihre Existenz essentiellen Verfahren als Rechtsberater und Vertrauensperson zur Seite steht. Das Handeln staatlicher Behörden kann im Falle eines Fehlverhaltens zu Amtshaftungsansprüchen des Betroffenen führen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre berechtigten Ansprüche zu ermitteln und durchzusetzen.

2017-12-18T16:21:58+01:0011. Oktober 2017|

Ermessen

Wenn eine Norm keine zwingende Rechtsfolge anordnet, sondern der Behörde einen Entscheidungsspielraum einräumt, kann die Behörde nach Ermessen han-deln. Dabei kann sich das Ermessen darauf beziehen, ob die Verwaltung über-haupt tätig wird (= Entschließungsermessen) oder darauf, wie sie tätig wird (= Auswahlermessen). Beispiel für eine gebundene Verwaltungsentscheidung ohne Ermessen ist § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz: „Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbe-hörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.“ Beispiel für eine Norm mit Ermessen ist § 15 Abs. 2 S. 1 Gewerbeordnung: „Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine [Zulassung] [...]

2023-06-07T11:09:50+02:007. Juni 2023|
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