Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

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Planfeststellungsbeschluss

Ein Planfeststellungsbeschluss ist eine besondere Form eines Verwaltungsaktes, mit dem die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird. Der Planfeststellungsbeschluss wird im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden erarbeitet und erlassen. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Wegen dieser umfassenden Feststellungs- und Konzentrationswirkung ist der Planfeststellungsbeschluss mit einer [...]

2017-12-18T16:22:01+01:0018. Dezember 2017|

Plangenehmigung

Eine Plangenehmigung kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses in einem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt werden, wenn durch ein Vorhaben Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Weitere Voraussetzung einer Plangenehmigung ist, dass mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Planungshoheit

Planungshoheit bezeichnet das Recht und die Pflicht der Kommunen, derart vorausschauend zu planen, dass sich ihr Hoheitsgebiet weiterentwickeln kann.

2023-06-07T11:18:07+02:007. Juni 2023|

Präklusion

Die Präklusion ist ein verfahrensrechtlicher Begriff. Er stellt den Verlust eines bestimmten Rechts unter bestimmten Voraussetzungen dar. Näher beschrieben, schließt die Präklusionswirkung die Geltendmachung von bestehenden Rechten bei Fristversäumnis aus. Das könnte Einwendungen betreffen oder aber auch eine Klagebegründung, die nicht fristgemäß vorgetragen wurde. Der Zweck dieser rechtsausschließenden Wirkung ist die Straffung von Gerichtsprozessen. Geheilt kann die Präklusion nur durch Glaubhaftmachung von entschuldigenden Versäumnisgründen oder wenn die Verspätung der Rechtshandlung sich nicht prozessverzögernd ausgewirkt hat.

2025-04-14T14:42:34+02:0014. April 2025|

Privates Baurecht

Das private Baurecht ist in den §§ 903 ff. BGB geregelt. Es umfasst die zivilrechtlichen Ansprüche benachbarter Grundstückseigentümer zur Abwehr unzumutbarer Einwirkungen untereinander sowie die Ordnung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse aller am Bau und der Unterhaltung einer baulichen Anlage Beteiligten.

2023-06-07T11:18:26+02:007. Juni 2023|

Rahmenbetriebsplan

Als Rahmenbetriebsplan werden im Bergrecht diejenigen Pläne bezeichnet, die für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum aufgestellt werden, und die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen. In einigen Fälle sind Rahmenbetriebspläne zwingend und unter Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens aufzustellen.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BORA - http://www.gesetze-im-internet.de/brao/BRAO.pdf). Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist nur diejenige oder derjenige, die/der von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, also das Bestehen des Ersten und des Zweiten Juristischen Staatsexamens.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf wird jedes in einem bestimmten Verfahren zugelassenes Gesuch an einen unabhängigen Spruchkörper verstanden, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Handlung oder Unterlassung angefochten wird.

2017-12-18T16:22:02+01:0018. Dezember 2017|

Rechtsberatung

Die Rechtsberatung stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Diese umfasst eine Beratung in rechtlichen Fragen für private oder auch juristische Personen. Dabei wird der Sachverhalt hinsichtlich aller juristisch relevanten Aspekte geprüft, und ein mögliches weiteres Vorgehen erarbeitet. Rechtliche Regelungen zur Rechtsberatung ergeben sich aus dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Dies schreibt unter anderem vor, dass eine Rechtsberatung ausschließlich durch Personen und Institutionen erfolgen darf, welche ausdrücklich dafür zugelassen wurden, oder aufgrund gesetzlicher Erlaubnis tätig werden. Dazu zählen im Wesentlichen Rechtsanwälte.

2025-04-03T11:08:59+02:003. April 2025|
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