Die allgemeine Leistungsklage ist eine anerkannte, von der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorausgesetzte, wenn auch nicht geregelte Klageart. Mithilfe dieser „Auffangklage“ kann die Vornahme, Unterlassung oder Duldung hoheitlichen Handelns in Fällen gerichtlich eingefordert werden, in denen behördliches Handeln nicht in Form von Verwaltungsakten (Bescheiden), sondern schlicht hoheitlich (durch sog. Realakt) erfolgt. Die allgemeine Leistungsklage unterliegt keiner Fristbindung, das Klagerecht kann unter Umständen aber verwirkt sein. Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegen den Beklagten tatsächlich besteht.

