Eine Ermächtigungsgrundlage ist eine Rechtsvorschrift, die einer Behörde erlaubt, in einer bestimmten Situation eine bestimmte Maßnahme zu treffen. Sind die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, darf die Behörde die dort vorgesehene Rechtsfolge anordnen. Dass eine Behörde eine solche Grundlage braucht, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem daraus abgeleiteten Vorbehalt des Gesetzes. Er besagt, dass die Verwaltung nicht ohne gesetzliche Erlaubnis tätig werden darf. Besonders streng gilt das, wenn die Behörde in Rechte von Bürgerinnen und Bürgern eingreift oder sie belastet. Eine Ermächtigungsgrundlage ist also das Gesetz, das der Behörde einen solchen Eingriff überhaupt erst gestattet. Umgekehrt schützt dieses Erfordernis die Bürgerinnen und Bürger: Ohne Gesetz kein Eingriff.

