Die Subsidiarität (lat. „subsidium ferre“ = Hilfestellung leisten) betrifft die Ordnung im Verhältnis von
Staat und Gesellschaft. Denn der Staat soll im Verhältnis zur Gesellschaft nicht mehr, aber auch nicht
weniger tun, als Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten. Im Verfassungsrecht bedeutet dies , dass die höhere Ebene,
der Staat, nur dann eingreifen soll, wenn die kleineren Ebenen ,wie Länder und
Kommunen, die Aufgabe nicht selbstständig bewältigen können. Ähnlich verhält es sich zwischen
Europäischer Union und Mitgliedsstaaten. Die Europäische Union soll erst dann tätig werden, wenn Ziele auf
lokaler Ebene nicht ausreichend verwirklicht werden können.
Die Subsidiarität ist außerdem ein maßgeblicher Begriff für die Handhabung von Konkurrenzen im
Strafrecht. Ein Tatbestand ist dann subsidiär zu einem anderen, wenn er in diesem aufgeht.