Rechtsverordnungen sind Normen der Exekutive. Gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz bzw. der entsprechenden Landesverfassungsnorm bedürfen sie einer gesetzlichen Ermächtigung, in der Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sind. Dadurch wird der Parlamentsgesetzgeber entlastet und der Verordnungsgeber kann seine Regelungen auch schneller und einfacher aktualisieren. Beispiel: Baunutzungsverordnung (BauNVO).