Von A bis Z

Das kleine Lexikon des Verwaltungsrechts

Fluglärm

Als Fluglärm im Rechtssinne wird der beim Betrieb von Luftfahrzeugen auftretende Schall bezeichnet. Er umfasst die Geräusche, die beim Starten und Landen, beim Überflug und im Rollverkehr von Luftfahrzeugen entsteht. Die Zumutbarkeit von Fluglärm ist abhängig von der Art des in Rede stehenden Flugplatzes unterschiedlich geregelt (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm bei zivilen und militärischen Verkehrsflughäfen und Landeplätzen mit einer bestimmten jährlichen Bewegungszahl, Landeplatz-Lärmschutzverordnung bei kleineren Landeplätzen mit einer bestimmten Bewegungszahl, TA Lärm bei einzelnen sonstigen Flugplätzen).

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|

Flurbereinigungsrecht

Eine Flurbereinigungsrecht ist im Flurbereinigungsgesetz geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/FlurbG.pdf). Flurbereinigung bezeichnet die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Sie wird in einem behördlich eingeleiteten Verfahren durchgeführt, in dem eine Um- und/oder Zusammenlegung unwirtschaftlicher Fluren erfolgt. Das festgelegte Flurbereinigungsgebiet wird also völlig neu gestaltet, wobei das Ziel verfolgt wird, unwirtschaftlich geformten Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen. Es gilt der Grundsatz, dass jeder Grundstückseigentümer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden ist.

2017-12-18T16:21:59+01:0018. Dezember 2017|
Nach oben