Als Fluglärm im Rechtssinne wird der beim Betrieb von Luftfahrzeugen auftretende Schall bezeichnet. Er umfasst die Geräusche, die beim Starten und Landen, beim Überflug und im Rollverkehr von Luftfahrzeugen entsteht. Die Zumutbarkeit von Fluglärm ist abhängig von der Art des in Rede stehenden Flugplatzes unterschiedlich geregelt (Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm bei zivilen und militärischen Verkehrsflughäfen und Landeplätzen mit einer bestimmten jährlichen Bewegungszahl, Landeplatz-Lärmschutzverordnung bei kleineren Landeplätzen mit einer bestimmten Bewegungszahl, TA Lärm bei einzelnen sonstigen Flugplätzen).