Der Beklagte einer Klage muss passivlegitimiert sein. Der Kläger muss das geltend gemachte Recht gegen den richtigen Beklagten, also denjenigen richten, gegen den der Anspruch tatsächlich besteht. Der Beklagte wird dadurch passivlegitimiert. Sie ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit. Davon zu unterscheiden sind die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO, also die Fähigkeit, überhaupt Beteiligter eines Verfahrens zu sein, und die Prozessführungsbefugnis. Richtet sich die Klage gegen den Falschen, ist sie folglich nicht unzulässig, sondern unbegründet.

